Aufgaben

Aufgaben der Feuerwehr


Die Feuerwehr ist zur Rettung von Menschen, Tieren und Sachwerten sowie zur Schadenbekämpfung bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben verpflichtet. Sie trifft bei unmittelbarer Bedrohung durch solche Gefahren die erforderlichen Abwehrmassnahmen.

Die Feuerwehr befreit Menschen und Tiere aus Notlagen.

Die Feuerwehr leistet Hilfe bei Oel-, Chemie und Strahlenereignissen.

Die Gemeinden können die Feuerwehr auch für andere Aufgaben einsetzen.

Jede Feuerwehr ist zur Hilfeleistung ausserhalb ihres Einsatzgebietes verpflichtet, sofern das die Aufgabenerfüllung in der eigenen Gemeinde nicht verunmöglicht.



Organisation

Die Feuerwehren werden in eine der folgenden Kategorien eingeteilt:

- Ortsfeuerwehr
- Stützpunktfeuerwehr
- Berufsfeuerwehr
- Betriebsfeuerwehr oder Betriebslöschzug

Die Kategorie bestimmt die Anforderungen bezüglich Organisation, Eigenschaft, Ausbildung und Ausrüstung einer Feuerwehr.


Der minimale Bestand an Angehörigen der Feuerweh (AdF) beträgt:

- Ortsfeurwehr: 60 AdF
- Stützpunktfeuerwehr: 80 AdF
- Zusammenschlüsse: 80 AdF

Die GVZ kann auf Gesuch einer Gemeinde diesen Bestand abweichend festsetzen.



Leistungsvorgaben

Die Einsatzzeiten der nachfolgenden Bestimmungen beginnen ab Alarmierung (Pagermeldung) und enden, wenn die Feuerwehr in der vorgeschriebenen Mannschaftsstärke samt persönlicher Schutzausrüstung und Einsatzmaterial am Einsatzort bereit ist.

- Orts- und Berufsfeuerwehren sind zum Einsatz mit ca. 10 AdF bereit:

- in 10 Minuten in überwiegend dicht besiedeltem Gebiet.
- in 15 Minuten in überwiegend dünn besiedeltem Gebiet.

Spätestens 30 Minuten nach Alarmierung steht die Feuerwehr mit insgesamt ca 30 AdF im Einsatz.


-Stützpunktfeuerwehr:

- Die GVZ und die Standortgemeinden vereinbaren schriftlich die Leistungsvorgaben
für die regionale Hilfeleistung der Stützpunktfeuerwehr.



(Auszüge aus der Vollzugsvorschrift für das Feuerwehrwesen 2010)